Scientology - ein Fall für den Verfassungsschutz
Inhalt:
0. Vorbemerkung
1. Entstehung, Entwicklung und Struktur der "Scientology-Church" (SO)
2. Ist die Beobachtung der SO durch den Verfassungsschutz nicht schon deshalb unzulässig, weil es sich bei ihr um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft handelt?
3. Wie weit reicht der Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes - ist er für Sekten überhaupt zuständig?
3.1 Der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden
3.2 Das Erfordernis "politisch bestimmter, ziel- und zweckgerichteter Verhaltensweisen"
3.3 Ist eine Beobachtung trotz der Tatsache möglich, daß sich die Ideologie der SO nicht nach den klassischen Kriterien des Rechts-, Links- oder Ausländerextremismus beurteilen läßt?
4. Die politische Dimension von Scientology
4.1 Müßte SO nicht eine politische Organisation sein, die an Wahlen oder zumindest am politischen Meinungsstreit teilnimmt?
4.2 Woraus ergeben sich dann die Anhaltspunkte für die politischen Ziele von SO?
5. Woraus geht hervor, daß die "Scientology-Church" verfassungsfeindlich ist?
6. Müßten unter den oben beschriebenen Grundsätzen nicht die meisten Religionsgemeinschaften und Kirchen beobachtet werden?
7. Führt die Überwachung der SO nicht zu einer Beobachtung harmloser Sektenmitglieder?
8. Ist die SO tatsächlich so gefährlich, daß sogar die "Keule" des Verfassungsschutzes eingesetzt werden muß?
9. Was nützt die Beobachtung der SO durch den Verfassungsschutz überhaupt?
Nur wenige Themen haben in den letzten Jahren dauerhaft so viel Beachtung in der
öffentlichen Diskussion gefunden wie die Frage nach dem Wesen und der Bedeutung
der "Scientology-Church" (SO) . Neben einer unüberschaubaren Flut von
Medienberichterstattungen über die unterschiedlichsten Aspekte der Organisation
existiert mittlerweile auch ein umfangreiches Literaturangebot, das sich auf vielfältigste
Weise mit ihrem Aufbau, ihrer Vorgehensweise und ihren Zielen auseinandersetzt. Vor
diesem Hintergrund müßte man eigentlich annehmen können, daß es sich bei SO um
ein mehr als ausreichend beschriebenes und in all seinen Facetten erklärtes
Phänomen handelt, so daß es weiterer Aufklärungsbemühungen nicht mehr bedarf.
Den Bürger über Scientology informieren zu wollen, erscheint inzwischen schon fast
wie der Versuch, Eulen nach Athen zu tragen.
So zahlreich die Informationen zur SO einerseits jedoch sind, so unübersichtlich ist
andererseits die Vielzahl der Meinungen und Standpunkte über die Gruppierung.
Während die einen in ihr eine Sekte neben vielen anderen sehen, die mit absurden
Heilsversprechen bevorzugt labile Menschen ködere und ihre Persönlichkeit mit
Methoden der Gehirnwäsche und anderen Psychotechniken grundlegend verändere,
betonen andere, daß es sich hauptsächlich um ein Wirtschaftsunternehmen handele,
das eher am Vermögen als am Seelenheil seiner Anhänger interessiert sei. Zudem
wird sie oftmals als kriminelle Organisation bezeichnet, deren Ziel darin bestehe, die
Wirtschaft und die Gesellschaft in der Absicht zu unterwandern, den eigenen Gewinn
zu vermehren. Sie gehe dabei mit verbrecherischen Mitteln zu Werke, bekämpfe ihre
Gegner mit Psychoterror und trachte danach, sie psychisch oder sogar physisch zu
vernichten.
Erst in den letzten Jahren wurde die Frage, ob Scientology verfassungsfeindliche Ziele
verfolgt und nicht nur die Wirtschaft, sondern auch den Staat zu unterwandern und zu
manipulieren versucht, in der Öffentlichkeit diskutiert. Daher prüften erstmals in den
Jahren 1992 und 1993 die Verfassungsschutzbehörden, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Beobachtung der SO gegeben sind. Eine "Bund-Länder-
Arbeitsgruppe der Verfassungsschutzbehörden" kam in ihrem Gutachten vom 10. Mai
1993 zu dem Ergebnis, daß die Überwachung der Aktivitäten der "Scientology-Church"
zum Zuständigkeitsbereich des Verfassungsschutzes zählt.
Die Feststellungen des Gutachtens blieben jedoch nicht unbestritten, wobei selbst
Stimmen aus dem Bereich der Verfassungsschutzbehörden einer
nachrichtendienstlichen Beobachtung skeptisch oder ablehnend gegenüberstanden.
Auch die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder konnten sich
zunächst nicht auf eine bundesweite Beobachtung der SO einigen, da sie eine
politische Betätigung nicht erkennen konnten. Um diese Frage abschließend zu klären,
setzte die Innenministerkonferenz (IMK) schließlich im November 1996 erneut eine
"Bund-Länder-Arbeitsgruppe" ein. Diese kam nach der Sichtung und Bewertung
zahlreicher Original-SO-Materialien sowie der Aussagen von Aussteigern erneut zu
dem Ergebnis, daß die SO politisch relevante Bestrebungen gegen die Verfassung
verfolgt. Lediglich der Vertreter des Landes Schleswig-Holstein konnte sich dieser
Feststellung nicht anschließen, zumal dort eine abweichende Rechtsgrundlage
besteht. Auf der Grundlage des Abschlußberichts der Arbeitsgruppe stellte die IMK auf
ihrer Sitzung am 6. Juni 1997 fest, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Beobachtung durch den Verfassungsschutz gegeben sind. Gleichzeitig wurde die
bundesweite Überwachung beschlossen. In Baden-Württemberg war zuvor bereits mit
Wirkung vom 1. Januar 1997 die nachrichtendienstliche Beobachtung von Scientology
aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse und ihrer rechtlichen Bewertung eingeleitet
worden.
Die öffentlichen Reaktionen auf die Entscheidung der Innenminister waren sehr
unterschiedlich und reichten von völliger Zustimmung bis zur totalen Ablehnung des
Beschlusses. In der vorliegenden Informationsschrift soll daher erläutert werden,
warum SO tatsächlich ein Fall für den Verfassungsschutz ist. Da hierbei rechtliche
Fragen eine große Rolle spielen, konnte auf juristische Ausführungen nicht ganz
verzichtet werden. Es wurde jedoch versucht, die rechtlichen Grundlagen und
Zusammenhänge in möglichst verständlicher Form zu vermitteln. Nähere Informationen
zur Organisation selbst und den von ihr ausgehenden Gefahren bleiben späteren
Veröffentlichungen des Landesamts für Verfassungsschutz vorbehalten.
1. Entstehung, Entwicklung und Struktur der "Scientology-
Church" (SO)
Die Entstehungsgeschichte von Scientology reicht bis in die frühen 50er Jahre
zurück. Ihr Gründer und geistiger Wegbereiter war der im Jahre 1911 in
Tilden/USA geborene Lafayette Ronald HUBBARD (LRH). Dieser war in den
30er Jahren vor allem als Science-Fiction-Autor tätig und veröffentlichte im Jahr
1950 das Werk "Dianetik - Die moderne Wissenschaft der geistigen
Gesundheit" (teilweise auch unter der Bezeichnung "Dianetik - Der Leitfaden für
den menschlichen Verstand" bekannt und verbreitet). Dieses Buch ist als
zentraler Ausgangspunkt für die Entstehung und die Weiterentwicklung der
scientologischen Ideologie anzusehen. Darin will der Autor eine wirksame
Technologie für den Verstand und in der Folge eine praktikable religiöse
Philosophie entwickelt haben, durch die nicht nur "ungenutztes geistiges
Potential und wahre Fähigkeiten" freigesetzt werden könnten, sondern darüber
hinaus die Lösung selbst schwierigster Probleme des menschlichen Lebens und
Zusammenlebens möglich sein soll.
Ebenfalls im Jahre 1950 wurde in den USA das erste "Dianetische Zentrum"
gegründet, durch das die Umsetzung der in dem Buch beschriebenen Verfahren
gefördert und auf breiter Basis ermöglicht werden sollte. Interessant ist dabei,
daß diese erste Vorläuferorganisation von Scientology keineswegs den
Anspruch erhob, eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu sein.
Vielmehr erfolgte die Gründung der ersten "Scientology Kirche" erst deutlich
später. Die offiziellen Darstellungen von Scientology selbst bezeichnen 1954 als
Gründungsjahr der "Church of Scientology of California". Über die Motive, die
diesem Schritt zugrunde lagen, ist in der Vergangenheit sehr kontrovers
diskutiert worden. Scientology selbst führt die Gründung darauf zurück, daß
eine Meinungsumfrage ergeben habe, daß Scientology den Bedarf nach einer
Religion erfülle. Daraufhin hätten Gemeindemitglieder in Los Angeles die erste
Kirche gegründet. Andere Stimmen dagegen erklären dieses Vorgehen mit
den zunehmenden Schwierigkeiten, mit denen die Dianetik-Organisation
"Hubbard Dianetik Research Foundation", der zunächst in kurzer Zeit eine
beachtliche Expansion gelungen war, zu kämpfen hatte. Hierbei sollen auch
Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden eine wichtige Rolle gespielt
haben. Welche der Sichtweisen zutrifft, braucht an dieser Stelle nicht
abschließend geklärt zu werden, da zumindest feststeht, daß die ideologischen
Grundlagen von Scientology jedenfalls ursprünglich nicht als Religion
entstanden bzw. konzipiert worden waren.
Während die Organisation unter der Bezeichnung "Scientology-Church" weiter
expandierte, war ihr Gründer unablässig als Autor aktiv. Allein zwischen 1951
und 1954 soll HUBBARD 20 neue Bücher verfaßt haben, die die gedanklichen
Grundlagen von Scientology weiterentwickelten und vervollständigten. Wer sich
heute einen Überblick über die gesamten Schriften HUBBARDs und der
"Scientology-Church" verschaffen möchte, wird eine nahezu unüberschaubare
Vielzahl von Veröffentlichungen vorfinden, die von Büchern und
Hochglanzbroschüren für ein breites Publikum über Kurs- und
Schulungsmaterialien bis hin zu internen Schriften und Papieren reicht. Von
besonderer Bedeutung sind hierbei vor allem auch die sogenannten HCO-PL's
(Hubbard Communication Office - Policy Letters) sowie die HCO-B's (Hubbard
Communication Office - Bulletins), die Richtlinien und Anweisungen für die
Mitglieder von Scientology enthalten.
Nach dem mysteriösen Tod HUBBARDs im Jahre 1986 übernahm David
MISCAVIGE die Leitung von Scientology. Sie ist mittlerweile eine streng
hierarchisch strukturierte und weltweit operierende Organisation. Nach
Eigenangaben sollen in 107 Ländern etwa 8 Millionen Mitglieder in insgesamt
3.100 sogenannten Kirchen und Missionen sowie in angeschlossenen
Organisationseinheiten aktiv sein. Die "Scientology Kirche Deutschland e.V."
wurde im Jahre 1970 in München gegründet. Mittlerweile unterhält SO in
Deutschland insgesamt 7 "Kirchen" in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main,
Hannover, Hamburg, München und Stuttgart. Hinzu kommen zehn sogenannte Missionen und drei Celebrity-Centers. Insgesamt will sie in Deutschland über
etwa 30.000 Mitglieder verfügen.
Die oberste Führungsinstanz der SO stellt das "Religious Technology Center"
(RTC) mit Sitz in Los Angeles dar. Ihre europäische Zentrale befindet sich in
Kopenhagen. Die einzelnen Organisations- und Führungsstrukturen von
Scientology sind so vielschichtig, daß sie an dieser Stelle nicht näher
beschrieben werden können. Es soll jedoch zumindest nicht unerwähnt bleiben,
daß zur Scientology-Organisation neben der "Church" auch das "World
Institute of Scientology Enterprises International" (WISE), das für
wirtschaftliche Aktivitäten zuständig ist, sowie die "Association for Better
Living and Education" (ABLE International) gehören. Vor allem bei ABLE
besteht eine Vielzahl von Einzelorganisationen, die in ihrem Namen den Begriff
"Scientology" nicht führen, gleichwohl aber letztlich scientologische
Zielsetzungen verfolgen. Hierzu gehören beispielsweise der eingetragene
Verein "NARCONON", der im Bereich der Drogen-Rehabilitation tätig ist, die
"Kommission für Verstöße der Psychiatrie gegen Menschenrechte"
(KVPM) sowie eine ganze Reihe weiterer Organisationen.
2. Ist die Beobachtung der SO durch den Verfassungsschutz nicht
schon deshalb unzulässig, weil es sich bei ihr um eine
Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft handelt?
Nicht nur die Namensgebung, sondern auch die gesamte Selbstdarstellung der
"Scientology-Church" zielen darauf ab, sich als Kirche oder jedenfalls doch als
Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft zu präsentieren. Vor allem im
Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über die Organisation wird
dieser Aspekt von ihren Vertretern und in zahlreichen Publikationen unermüdlich
betont. Als Beweis wird nicht nur eine Reihe von Gutachten verschiedener
Autoren aus unterschiedlichen Ländern präsentiert, sondern auch immer
wieder darauf hingewiesen, daß der Religionscharakter bereits in mehreren
Entscheidungen deutscher Gerichte bestätigt worden sei (wobei allerdings
auffällt, daß die Angaben über die Anzahl derartiger Gerichtsentscheidungen
stark variieren). Besonders nachdrücklich erfolgt der Hinweis auf die angebliche
Religionseigenschaft der SO dann, wenn von staatlicher Seite auf die von ihr
ausgehenden Gefahren hingewiesen und über eventuell gegen sie notwendige
Maßnahmen nachgedacht wird. Dabei ist sie trotz der Tatsache, daß sie auch in
den meisten anderen europäischen Staaten nicht als Religionsgemeinschaft
anerkannt ist, darum bemüht, sich der Weltöffentlichkeit gegenüber als eine
speziell in Deutschland diskriminierte und verfolgte religiöse Minderheit
darzustellen, wobei seit einigen Jahren stereotyp der absurde und
geschmacklose Vergleich mit der Verfolgung der Juden zur Zeit des
Nationalsozialismus gezogen wird. Die propagandistische Absicht dieser Taktik
ist offensichtlich: Durch das Heraufbeschwören der angeblichen Möglichkeit
eines Wiederauflebens menschenverachtender staatlicher Willkür auf
deutschem Boden sollen Mißtrauen und Skepsis anderer Staaten - vor allem der
USA - gegen Deutschland geweckt und dadurch ein wirksames Vorgehen der
Behörden gegen die SO verhindert oder doch wesentlich erschwert werden.
Außerdem soll der Eindruck entstehen, daß im Hinblick auf den besonderen
Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit durch Artikel 4 des Grundgesetzes
(GG) jegliches Einschreiten des Staates gegen die Praktiken von Scientology
einen eklatanten Bruch der Verfassung darstelle. So unverkennbar der Zweck
dieser Strategie ist, so wäre es dennoch keineswegs sachgerecht, derartige
"Argumentationen" einfach zu ignorieren.
Gleichwohl braucht im hier interessierenden Sachzusammenhang die
Streitfrage nicht entschieden zu werden, ob die SO tatsächlich als Religions-
oder Weltanschauungsgemeinschaft anzusehen ist oder nicht. Zwar lassen
sowohl die Entstehungsgeschichte der Organisation als auch die Inhalte
scientologischer Ideen hieran zumindest erhebliche Zweifel zu, jedoch sollte
zunächst einmal überlegt werden, ob die Annahme, daß gegen
Religionsgemeinschaften keinerlei staatliche Eingriffe zulässig seien, überhaupt
richtig ist.
Der durch Artikel 4 GG in Verbindung mit den insoweit weiterhin gültigen
Artikeln 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung (WRV) gewährte besondere
Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit scheint auf den ersten Blick
tatsächlich eine solche Vermutung zu rechtfertigen. Denn im Unterschied zu
anderen Grundrechtsvorschriften enthält Artikel 4 GG keinerlei Bestimmung
dahingehend, daß seine Schutzwirkung durch Gesetz oder auf sonstige
Weise beschränkt werden könnte. Die Ausübung des Grundrechts auf
Glaubens- und Gewissensfreiheit scheint dem Wortlaut nach ohne jede
Einschränkung möglich zu sein.
Eine relativ einfache Überlegung zeigt aber, daß dieses Ergebnis nicht richtig
sein kann. Nimmt man beispielsweise den Fall einer Religionsgemeinschaft an,
deren höchste heilige Handlung darin besteht, Menschenopfer darzubringen, so
dürfte ohne weiteres einleuchten, daß ein freiheitlich-demokratischer
Rechtsstaat solche Praktiken nicht zulassen kann. Es ist allgemein anerkannt
und auch durch die ständige Rechtsprechung der höchsten Gerichte
festgestellt, daß selbst diejenigen Grundrechte nicht völlig unbegrenzte
Freiheiten gewähren, bei denen eine Beschränkung nicht ausdrücklich durch
das Grundgesetz vorgesehen ist. Vielmehr muß auch derjenige, der ein
Grundrecht wahrnimmt, die Grundrechte anderer und sonstige grundlegende
Verfassungsprinzipien berücksichtigen und ggf. auch Einschränkungen in den
eigenen Rechten hinnehmen. Dies gilt aber nur dann, wenn die
entgegenstehenden Grundrechte oder Verfassungsgrundsätze im Einzelfall als
wichtiger anzusehen sind als das Grundrecht, das der Betroffene wahrnehmen
möchte. Im erwähnten Beispielsfall stünden sich die Grundrechte der Glaubens-
und Gewissensfreiheit und das Grundrecht auf Leben unvereinbar gegenüber.
Eine Abwägung würde hier ergeben, daß dem Grundrecht auf Leben der
Vorrang einzuräumen ist. Die Polizeibehörden müßten also alle Maßnahmen
ergreifen, die zur Verhinderung der religiösen Handlung erforderlich sind. Der
besondere Schutz des Artikel 4 GG führt deshalb keinesfalls zu einem
absoluten Verbot staatlicher Maßnahmen gegenüber Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften.
Für die Beantwortung der Frage, ob speziell die Beobachtung der "Scientology-
Church" durch die Verfassungsschutzbehörden wegen Artikel 4 GG
ausgeschlossen ist, kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob durch eine
Überwachung der Organisation der Schutz solcher Verfassungsprinzipien
gewährleistet werden soll, denen im konkreten Einzelfall der Vorrang gegenüber
der Betätigungsfreiheit der Religions- und Glaubensgemeinschaften
einzuräumen ist. Nach den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der
Länder dienen die Verfassungsschutzbehörden dem Schutz der obersten Werte
der Verfassung, die auch als freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl.
unten 3.1) bezeichnet werden. Auch Artikel 4 GG ist Teil dieser freiheitlichen
demokratischen Grundordnung. Den Verfassungsschutzbehörden kommt dabei
die Aufgabe zu, rechtzeitig zu erkennen, welche Aktivitäten auf die Beseitigung
dieser obersten Wertprinzipien abzielen.
Da der besondere Schutz der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
bzw. der Glaubens- und Gewissensfreiheit nur eines von mehreren Elementen
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstellt und daher selbst von
deren Fortbestand abhängt, ergibt sich die Konsequenz, daß sich derjenige
nicht oder nicht in vollem Umfang auf Artikel 4 GG berufen kann, der unter dem
Vorwand der Religionsausübung oder auch im Zusammenhang mit religiöser
Betätigung auf die Beseitigung der obersten Wertprinzipien der Verfassung
hinarbeitet. Im Ergebnis folgt hieraus, daß die Verfassungsschutzbehörden -
sofern die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beobachtung vorliegen - nicht
schon wegen Artikel 4 GG daran gehindert sind, gegebenenfalls auch
Religions- und Glaubensgemeinschaften zu beobachten.
3. Wie weit reicht der Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes -
ist er für Sekten überhaupt zuständig?
Vor noch nicht allzu langer Zeit hätte allein die Vorstellung, daß der
Verfassungsschutz auch Sekten beobachten könnte, in weiten Kreisen von
Gesellschaft und Politik Unverständnis ausgelöst. Die Erforschung von Sekten,
die Analyse ihrer Praktiken und die Bewertung ihrer Auswirkungen auf die
Gesellschaft schien als Thema den Theologen, Soziologen und vielleicht auch
den Psychologen vorbehalten. In dem gleichen Maße, in dem in den letzten
Jahren die Frage nach dem Umgang mit Sektierern aller Art das Interesse der
Medien, der Öffentlichkeit und der Politik gefunden hat, nahm aber die Zahl der
Stimmen zu, die wegen der immer häufiger beklagten besonderen
Gefährlichkeit von Sekten den Einsatz des Verfassungsschutzes forderten.
3.1 Der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als Aufgabe
der Verfassungsschutzbehörden
Ein Blick auf die verfassungsrechtlichen und anderen gesetzlichen
Regelungen zeigt jedoch, daß eine Zuständigkeit der
Verfassungsschutzbehörden für eine allgemeine Sektenbeobachtung nicht
existiert. So bestimmt Artikel 73 Nr. 10 b GG, daß der Zweck des
Verfassungsschutzes im Schutz der "freiheitlichen demokratischen
Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder" besteht. Dieser verfassungsrechtlich
vorgegebene Schutzzweck findet in den Verfassungsschutzgesetzen des
Bundes und der Länder (in Baden-Württemberg: Gesetz über den
Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (LVSG) vom 22.10.1991) seine
konkrete Ausgestaltung. Den Verfassungsschutzbehörden kommt danach die
Aufgabe zu, Informationen über solche Aktivitäten zu sammeln, auszuwerten
und ggf. weiterzuleiten, die darauf abzielen, diese obersten
Verfassungsprinzipien zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen. Durch den
Begriff der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" werden dabei
nur die zentralen Verfassungsgrundsätze erfaßt, die die Gesetze auf der
Grundlage zweier Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wie folgt
definieren:
- die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten
Menschenrechten (z.B. Menschenwürde, Recht der Persönlichkeit auf
Leben und freie Entfaltung, Glaubens- und Gewissensfreiheit etc.)
- die Volkssouveränität (d.h. alle staatliche Gewalt muß letztlich
auf den Willen des Volkes zurückführbar sein)
- die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (= Bindung der Behörden
an Verfassung und Gesetz)
- der Grundsatz der Gewaltenteilung (Trennung der Staatsgewalt
in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung)
- die Unabhängigkeit der Gerichte
- das Mehrparteienprinzip
- die Chancengleichheit für alle politischen Parteien
- das Recht auf Bildung und Ausübung einer
verfassungsmäßigen Opposition
Die gesetzliche Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs der
Verfassungsschutzbehörden knüpft also ausschließlich an das Vorhandensein
von Gefahren an, die für diese Werte des Grundgesetzes bestehen. Die
Sekteneigenschaft einer Organisation ist als Kriterium ausdrücklich nicht
erwähnt.
3.2 Das Erfordernis "politisch bestimmter, ziel- und zweckgerichteter
Verhaltensweisen"
Es kommt noch ein weiterer wichtiger Grund hinzu, warum es keine generelle
Zuständigkeit der Verfassungsschutzbehörden für die Beobachtung von
Sekten geben kann. Denn es genügt hierfür nicht, daß die Ideologie einer
Gruppe oder die Heilslehren einer Sekte der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung - gegebenenfalls sogar grundlegend - widersprechen. Um
eine Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden zu rechtfertigen,
müssen zusätzlich zumindest "tatsächliche Anhaltspunkte" (ein endgültiger
Beweis wird vom Gesetz insoweit nicht gefordert) dafür erkennbar sein, daß
Bestrebungen verfolgt werden, die die Beseitigung der obengenannten
Verfassungsprinzipien zum Ziel haben. Das Gesetz spricht insoweit von
"politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen"
(vgl. § 4 Abs. 1 LVSG). Gemeint ist damit zum einen, daß nur solche
Verhaltensweisen Gegenstand nachrichtendienstlicher Überwachung sein
können, die einen politischen Hintergrund aufweisen. Zum anderen bedeutet
dies, daß es sich gleichzeitig um solche Aktivitäten handeln muß, durch die
gerade das Ziel erreicht werden soll, die freiheitliche demokratische
Grundordnung zu beseitigen oder "außer Geltung" zu setzen. Deshalb
scheiden selbst solche Handlungsweisen aus dem Zuständigkeitsbereich des
Verfassungsschutzes aus, die zwar tatsächlich (irgendwann) zu diesem
Ergebnis führen, dies jedoch von der betreffenden Gruppierung nicht
beabsichtigt ist, sondern nur zwangsläufig und ggf. ungewollt eintritt.
All dies macht deutlich, daß allein die Tatsache, daß eine Gruppierung
sektiererische Außenseiterpositionen vertritt, die keine allgemeine Zustimmung
finden und gegebenenfalls auch weit außerhalb des gesellschaftlichen
Konsenses liegen, keine Zuständigkeit der Verfassungsschutzbehörden
begründen kann. Auch eine totalitäre innere Struktur und eine nicht näher
bestimmte "Gefährlichkeit" einer Organisation reichen hierfür als solches nicht
aus. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall und bei jeder Organisation gesondert
zu prüfen, ob die zuvor beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen. Daß eine Gruppierung ihrem Erscheinungsbild nach möglicherweise
gleichzeitig als Sekte anzusehen ist - was ohnehin nicht unerhebliche
Definitionsprobleme aufwirft -, ist dagegen für die Rechtsfrage der Zulässigkeit
nachrichtendienstlicher Beobachtung völlig unerheblich. Die mögliche
Sekteneigenschaft einer Organisation ist weder
zuständigkeitsbegründendes Merkmal, noch schließt sie Maßnahmen der
Verfassungsschutzbehörden von vornherein aus.
3.3 Ist eine Beobachtung trotz der Tatsache möglich, daß sich die Ideologie
der SO nicht nach den klassischen Kriterien des Rechts-, Links- oder
Ausländerextremismus beurteilen läßt?
Besondere Probleme bei der Beurteilung von "Scientology" bereitet die
Tatsache, daß sich die Organisation jedenfalls nicht nach den klassischen
Formen des politischen Extremismus einordnen läßt. Dies ist indessen auch gar
nicht erforderlich, da die Verfassungsschutzgesetze solche Klassifizierungen
überhaupt nicht enthalten und schon gar nicht zur Voraussetzung für eine
nachrichtendienstliche Beobachtung erklären. Entscheidend ist vielmehr allein,
ob tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Aktivitäten vorliegen,
unabhängig davon, ob diese als "rechts" , "links" oder in anderer Weise
umschrieben werden können. Im Hinblick auf den Schutzzweck der
Verfassungsschutzgesetze, Gefahren für die freiheitliche demokratische
Grundordnung rechtzeitig zu erkennen, kann es keine Rolle spielen, welche
konkrete politische Ausprägung die verfassungsfeindlichen Aktivitäten haben.
Daß der Gesetzgeber bei der Formulierung der Verfassungsschutzgesetze nicht
an das konkrete Phänomen Scientology gedacht hat, ist vor diesem Hintergrund
ebenfalls nicht ausschlaggebend. Es ist das Merkmal jedes Gesetzes, daß nicht
Einzelfälle geregelt werden, die dem Gesetzgeber konkret vor Augen stehen,
sondern daß die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz anwendbar sein
soll, in allgemeiner und abstrakter Form festgelegt werden. Deshalb ist sich der
Gesetzgeber bei dem Erlaß von Gesetzen immer bewußt, daß die Vorschriften
auch auf Phänomene Anwendung finden könnten, die ihm in ihrer konkreten
Ausprägung noch nicht bekannt sind bzw. bekannt sein können. Sollte der
Gesetzgeber beim Erlaß der Verfassungsschutzgesetze also tatsächlich an
bestimmte extremistische Aktivitäten gedacht haben, so schließt dies ein
Tätigwerden der Verfassungsschutzbehörden bei neuartigen, bisher
unbekannten Extremismusformen keineswegs aus, sofern diese vom
Gesetzeswortlaut erfaßt sind.
4. Die politische Dimension von Scientology
Zumindest auf den ersten Blick mag sich die Scientology-Organisation lediglich
als sektiererische Psychogruppe oder als Wirtschaftsunternehmen darstellen,
das seinen Kunden und Anhängern mit unlauteren, anscheinend oftmals
kriminellen Methoden hohe Geldbeträge für unbrauchbare und teilweise sogar
schädliche "Dienstleistungen" abverlangt. Über politisch relevante Betätigungen
der Organisation wurde dagegen bislang allenfalls in eher spekulativer Form
berichtet. Auch Scientology selbst behauptet naturgemäß unermüdlich, völlig
unpolitisch zu sein.
4.1 Müßte SO nicht eine politische Organisation sein, die an Wahlen oder
zumindest am politischen Meinungsstreit teilnimmt?
Die Entscheidung über diese Frage wird dadurch erschwert, daß die
Verfassungsschutzgesetze nicht auf Anhieb erkennen lassen, was unter
"politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem
oder für einen Personenzusammenschluß" verstanden werden muß. Dies hat
dazu geführt, daß die behauptete Unzulässigkeit einer Beobachtung durch den
Verfassungsschutz unter anderem damit begründet wird, daß es sich bei der
SO um eine Gruppierung handle, die nicht die typischen Erscheinungsformen
einer politischen Organisation aufweise. Tatsächlich zeigen weder die
Struktur noch das äußere Erscheinungsbild oder die internen Verfahrensabläufe
von Scientology signifikante Gemeinsamkeiten mit den für Parteien oder
politische Vereine kennzeichnenden Merkmalen. Die Schlußfolgerung
allerdings, daß bereits aus diesem Umstand die Unzuständigkeit des
Verfassungsschutzes herzuleiten sei, übersieht, daß der klare Wortlaut des
Gesetzes nur auf den politischen Charakter der zu beobachtenden
Handlungen, nicht jedoch auf eine entsprechende Eigenschaft der sie
ausübenden Organisation abstellt. Das Gesetz trägt damit dem Umstand
Rechnung, daß Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung
konkrete Aktivitäten voraussetzen.
Auf die Eigenschaft oder Rechtsnatur einer Organisation oder Gruppierung
kommt es daher genauso wenig an, wie darauf, ob sie ausschließlich oder
hauptsächlich zu politischen Zwecken gegründet wurde oder nicht.
Entscheidend ist allein, daß zumindest ein Teil der von ihr ausgehenden
Verhaltensweisen "politisch bestimmt" ist. Daß daneben oder ggf. auch
hauptsächlich völlig andere, für die Aufgabenstellung der
Verfassungsschutzbehörden unerhebliche Ziele (z.B. religiöse,
weltanschauliche oder wirtschaftliche) erreicht werden sollen, ist für die
grundsätzliche Zulässigkeit einer nachrichtendienstlichen Beobachtung insoweit
unerheblich. Deshalb wäre beispielsweise auch ein mafioses
Industrieunternehmen, das darauf hinarbeitet, das Prinzip der Gesetzmäßigkeit
der Verwaltung zu beseitigen (vgl. oben Nr. 3.1), weil es sich dadurch weniger
staatliche Kontrollen - z.B. beim Waffenhandel - und deshalb gleichzeitig mehr
Gewinn verspricht, ein Fall für den Verfassungsschutz.
Ein weiterer Einwand beruht darauf, daß die SO keine politischen
Handlungen durchführe. Sie tritt weder bei Wahlen an, noch beteiligt sie sich
an propagandistischen Aktivitäten im parlamentarischen oder
außerparlamentarischen politischen Wettstreit, um eine möglichst breite
Zustimmung in der Bevölkerung für ihre Ziele zu erreichen. Die
Verhaltensweisen von SO entsprechen daher nicht den Standards und
Spielregeln, die sich als politische Gepflogenheiten herausgebildet haben. Auch
das Fehlen solcher in rein formaler Hinsicht politischen Handlungen ist jedoch
kein Grund, von der Unzuständigkeit des Verfassungsschutzes auszugehen.
Denn "politisch bestimmte Verhaltensweisen" können sich zwar unter anderem
auch daraus ergeben, daß die Tätigkeiten den allgemeinen Standards
politischen Handelns entsprechen, häufiger wird sich die politische Bestimmtheit
aber aus den Zielen ergeben, die mit einem bestimmten Verhalten erreicht
werden sollen. So haben beispielsweise auch die Aktivitäten politischer
Gewalttäter und Terroristen keinerlei formalpolitischen Charakter in dem hier
erörterten Sinn. Die politische Dimension ihres Handelns folgt vielmehr
ausschließlich aus der politischen Zielsetzung, das Staats- und
Gesellschaftssystem zu zerstören.
Eine Beobachtung der Scientology-Organisation scheitert also nicht
schon daran, daß sie weder als politische Vereinigung im klassischen
Sinne organisiert ist, noch daß ihr Vorgehen auf den ersten Blick bzw. der
äußeren Form nach keine politische Komponente aufweist.
4.2 Woraus ergeben sich dann die Anhaltspunkte für die politischen Ziele von
SO?
Es ist daher zu untersuchen, ob sich Anhaltspunkte für "politisch bestimmte
Verhaltensweisen" bei der SO möglicherweise aus den ihren Aktivitäten
zugrundeliegenden Zielsetzungen ergeben. Dabei besteht jedoch zunächst das
Problem zu klären, was unter "politisch" zu verstehen ist. Denn der Begriff der
"Politik" bzw. des "Politischen" ist außerordentlich vielgestaltig. Im weitesten
Sinne kann man darunter alle Zielsetzungen und Maßnahmen verstehen, die
das Zusammenleben von Menschen oder das Nebeneinander von Gruppen
ordnen und regeln sollen. In diesem Sinne wird in jedem
Personenzusammenschluß, sei es ein Verein, eine Firma oder eine sonstige
Organisation, "Politik" betrieben.
Dieser sehr weitgehende Politikbegriff kann jedoch für das Tätigwerden des
Verfassungsschutzes nicht ausschlaggebend sein. Da die
Verfassungsschutzgesetze bestimmte Maßnahmen zum Schutz der obersten
staatlichen Wertprinzipien regeln, ist der dort verwendete Politikbegriff nur
einschränkend in dem Sinne zu verstehen, daß mit ihm allein solche
Verhaltensweisen gekennzeichnet sein sollen, die den staatlichen Bereich,
insbesondere seine Verfassung und seine innere Verwaltung sowie dessen
Beziehungen zu anderen Staaten, betreffen. Dem Sinn nach entspricht dies der
Beschreibung, die auch in verschiedenen Nachschlagewerken zu finden ist. So
definiert z.B. das aktuelle DUDEN-Fremdwörterbuch den Begriff "Politik"
folgendermaßen:
"Auf die Durchsetzung bestimmter Ziele bes. im
staatlichen Bereich u. auf die Gestaltung des
öffentlichen Lebens gerichtetes Handeln von
Regierungen, Parlamenten, Parteien, Organisationen
o.ä."
Danach ist von "politisch bestimmten Verhaltensweisen" jedenfalls dann
auszugehen, wenn jemand konkreten Einfluß auf diejenigen Regelungen
nehmen will, die für das Zusammenleben innerhalb einer Gesellschaft
ausschlaggebend sind. Völlig offensichtlich ist deshalb die politische
Zielsetzung dann, wenn eine ganz neue oder zumindest in wesentlichen
Punkten veränderte Gesellschaftsordnung errichtet werden soll.
Die Klärung der Frage, ob und ggf. in welcher Form die Scientology-
Organisation tatsächlich in dieser Weise auch im politischen Rahmen agiert,
erfordert eine sorgfältige Analyse der grundlegenden Schriften und Aussagen
der SO sowie ihres Gründers L. Ron HUBBARD. Außerdem müssen auch die
Berichte ehemaliger Scientologen berücksichtigt werden.
Wie bereits erwähnt, ist vor allem das Standardwerk "Dianetik - Die moderne
Wissenschaft der geistigen Gesundheit" von fundamentaler Bedeutung für die
ideologische und programmatische Ausrichtung der Scientology-Organisation.
Dabei wird an verschiedenen Stellen des Buches deutlich, daß sich die
"moderne Wissenschaft der geistigen Gesundheit" keineswegs ausschließlich -
ja nicht einmal vorrangig - mit dem Menschen als Einzelperson oder mit dem
Menschen als Teil der Scientology-Organisation beschäftigt. Denn bereits im
ersten Kapitel wird unter der Überschrift "Die Reichweite der Dianetik" unter
anderem festgestellt:
"In dem weit größeren Rahmen von Gesellschaften und
Nationen ist das Fehlen einer solchen Wissenschaft über den
Geist offensichtlicher denn je. Denn die Naturwissenschaften,
die der Fähigkeit des Menschen, den Menschen zu begreifen,
gedankenlos weit vorausgeeilt sind, haben ihn mit
schrecklichen und gründlichen Waffen versehen, die nur auf
einen abermaligen Ausbruch jenes gesellschaftlichen
Wahnsinns, des Krieges, warten."
Folgerichtig heißt es hinsichtlich der Zielrichtung und der Wirkungen der
"Dianetik":
"Bei all ihrer Einfachheit ist und bewirkt die Dianetik folgendes:
... 12. Verschiedene Bereiche der Erziehung, Soziologie,
Politik, des Militärwesens und anderer Wissensgebiete über
den Menschen werden durch die Dianetik bereichert ..."
Im theoretischen 1. Teil des Buches werden diejenigen Lebensbereiche (die in
dem Buch als "Dynamiken" bezeichnet werden) genannt, die Grundlage und
Gegenstand der "Dianetik" sein sollen. Über die sogenannte dritte Dynamik
heißt es:
"... Die dritte Dynamik ist das Überleben im Hinblick auf die
Gruppe, etwa ein Klub, eine Militärkompanie, eine Stadt, ein
Land oder eine Nation ..."
Eine inhaltlich gleichlautende und sogar noch ausführlichere Beschreibung
dieser "Dynamik" findet sich in dem erst 1993 herausgegebenen
Propagandawerk "Was ist Scientology?". Auch in den dort zu der Vorstellung
dieser "Dynamiken" gemachten einleitenden Bemerkungen wird deutlich, daß
der Anspruch der "Dianetik" und von Scientology weit über den persönlichen
Lebensbereich des einzelnen hinausgeht:
"Mit Scientology erkennt man, daß der Einfluß, den man ausübt
und das eigene Leben weit über einen selbst hinausreichen.
Man wird sich auch der Notwendigkeit bewußt, an einem
wesentlich breiteren Spektrum des Lebens teilzunehmen ..."
Der politische Anspruch und die politische Gestaltungsfunktion der "modernen
Wissenschaft der geistigen Gesundheit" wird in dem Werk "Dianetik" schließlich
völlig unmißverständlich beschrieben:
"... Es gibt die politische Dianetik, die das Gebiet von
Gruppenaktivität und Organisation umfaßt, mit der Zielsetzung,
die optimalen Bedingungen und Verfahren für die Führung von
Gruppen und für deren Beziehungen untereinander festzustellen
..."
Die inhaltlichen Übereinstimmungen dieser Definition mit der Umschreibung des
Begriffs "Politik" in der lexikalischen Literatur (vgl. oben) sind so offensichtlich,
daß bereits an dieser Stelle ohne weiteres die Schlußfolgerung gerechtfertigt
wäre, daß an den politischen Ambitionen von Scientology keinerlei Zweifel
bestehen.
Es könnte allenfalls noch eingewendet werden, daß all dies lediglich
theoretische Überlegungen seien, aus denen noch keine "tatsächlichen
Anhaltspunkte" für Bestrebungen hergeleitet werden könnten. Eine derartige
Betrachtungsweise verkennt jedoch, daß bereits die von HUBBARD selbst
vorgenommene Definition der "Dianetik" (vgl. S. 17, Fußnote 4) belegt, daß mit
ihr keineswegs nur theoretische Denkmodelle entworfen worden sind, sondern
daß sie auch sog. Techniken zur Umsetzung dieser Ideen mit umfaßt. Daß die
ideologischen Grundlagen von "Dianetik" und Scientology auch Gegenstand
einer konkreten politischen Programmatik sind, zeigt sich außerdem im dritten
Teil des Werks "Dianetik". Dort wird unmißverständlich festgestellt, daß die
Beschränkung der Lehre auf die "Erlösung" des einzelnen unmöglich ist:
"Eine ideale Gesellschaft wäre eine Gesellschaft
nichtaberrierter Menschen - Clears -, die in einer
nichtaberrierten Kultur leben; denn sowohl der einzelne als
auch die ganze Gesellschaft bzw. deren Kultur können aberriert
sein ... Es genügt nicht, als einzelner nicht aberriert zu sein,
wenn man in den Schranken einer Gesellschaft, die eine Kultur
aus vielen unvernünftigen Vorurteilen und Sitten einwickelt hat,
leben muß."
Auch anhand anderer programmatischer Schriften HUBBARDs wird deutlich,
daß die Frage des erfolgreichen Einwirkens der Scientologen auf die politischen
und gesellschaftlichen Verhältnisse ein entscheidender Faktor für den Erfolg von
Scientology überhaupt darstellt:
"Wo wir versagen, unsere eigene Administration, Technologie
und unser eigenes Rechtsverfahren auf die Gesellschaft um uns
herum anzuwenden (geschweige denn auf Scientology), werden
wir versagen.
... Ein Scientologe, der darin versagt, Scientology-Technologie
und Verwaltungs- und Rechtsverfahren auf die Welt um ihn
herum anzuwenden, wird weiterhin zu enturbuliert sein, um
seine Arbeit zu tun".
Von einer rein theoretischen, hauptsächlich geistig-spirituellen Heilslehre, die
sich lediglich auf den einzelnen bezieht, kann deshalb nicht gesprochen
werden. Daß Scientology vielmehr gleichzeitig eine politische Heilsideologie ist,
die mit dem Anspruch verkündet wird, konkret verwirklicht zu werden, ergibt sich
durchgängig aus einer ganzen Reihe scientologischer Schriften. So heißt es
beispielsweise im "Handbuch für den ehrenamtlichen Geistlichen" unter dem
Titel "Ihre Rolle in der Gesellschaft":
"Wir sind die einzigen Menschen und die einzige Religion auf
der Erde, die die Technologie und den Ehrgeiz haben, eine
Klärung von Situationen zu versuchen, die in den Händen
anderer als völlig aus der Kontrolle geraten angesehen werden -
nämlich die Atombombe und der Verfall und die Verwirrung der
Gesellschaften."
Wie weit diese politischen Absichten in einigen Fällen schon in spezielle
Konzepte umgesetzt wurden, zeigt sich an dem sogenannten "Admin Scale-
Clear Switzerland", in dem als Ziel formuliert wird:
"Die Schweiz ist das erste geklärte Land auf dem Planeten. Die
Schweiz ist das Land, in welchem Scientology und die LRH-
Technologie in allen Lebensbereichen ungehindert gedeihen
und blühen kann ..."
Einer dieser Lebensbereiche, die von dem Programm "Clear Switzerland" erfaßt
sein sollen, ist beispielsweise auch der Bereich des Rechtswesens. Unter Punkt
14 heißt es in dem Papier:
"Im Bereich des Rechts: Richtlinien und Justizanordnungen von
LRH sind anerkannt und angewandt. Rechtsstreit wird durch die
Anwendung der LRH-Policies unter WISE geregelt."
Zusätzlich zu den Erkenntnissen, die sich aus der Überprüfung der umfangreichen SO-
Literatur gewinnen lassen, sind aber auch die Aussagen ehemaliger Scientologen über
die Zielsetzungen der Organisation zu berücksichtigen. Solche Darstellungen teilweise
hochrangiger Ex-Funktionäre liegen in durchaus nennenswertem Umfang vor. Neben
den schon relativ gut bekannten Buchveröffentlichungen gibt es Berichte über
Befragungen und eidesstattliche Versicherungen auf nationaler und internationaler
Ebene.
Selbst wenn man die Feststellungen von Betroffenen mit der gebotenen
Zurückhaltung bewertet und zudem berücksichtigt, daß die Darstellungen
dieses Personenkreises zur SO in ihren jeweiligen Schwerpunktsetzungen
durchaus unterschiedliche Akzente betonen, so ist dennoch bemerkenswert,
daß immer wieder auch Aussagen zur Frage der politischen Absichten der
Organisation gemacht werden, die mit den aufgrund der Sichtung
scientologischer Schriften gewonnenen Ergebnissen auffallend in Einklang
stehen. Eine ausführliche Darstellung auch nur der wesentlichsten
Aussteigerberichte würde den hier zur Verfügung stehenden Rahmen sprengen.
Deshalb soll hier nur beispielhaft aus den Aussagen Norbert Potthofs im
Rahmen der 13. Sitzung des Ausschusses für Frauen und Jugend zitiert
werden:
"Der Omnipotenzwahn der Scientologen beschränkt sich nicht
auf den einzelnen, die Familie oder eine Gruppe. Das Ziel lautet
Clear Planet, der geklärte Planet, und dies ist zwangsläufig
ein politisches Ziel."
Zusammenfassend ist festzustellen, daß sowohl das Schrifttum der SO als auch
die Aussteigerberichte eine Fülle der gesetzlich geforderten "tatsächlichen
Anhaltspunkte" dafür bieten, daß die Organisation Scientology auch im
politischen Rahmen aktiv ist. Es zeigt sich hierbei vor allem, daß die politischen
Veränderungen, die am Ende scientologischen Wirkens stehen würden, nicht
nur eine zufällige und von SO möglicherweise unbeabsichtigte Folge wären (wie
dies gelegentlich behauptet worden ist), sondern daß sie ganz gezielt und
programmatisch fundiert angestrebt werden. Die Scientology-Organisation
erhebt sogar einen ganz konkreten politischen Machtanspruch.
Die allein angesichts dieses offen zugänglichen Materials bestehende
Erkenntnisdichte läßt deshalb keine ernsthaften Zweifel daran zu, daß die
SO "politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen"
verfolgt.
5. Woraus geht hervor, daß die "Scientology-Church"
verfassungsfeindlich ist?
Die Tatsache allein, daß eine Organisation politisch aktiv ist, rechtfertigt
selbstverständlich noch keine Beobachtung durch den Verfassungsschutz.
Vielmehr lebt eine Demokratie gerade von der Teilnahme möglichst vieler
Menschen, Interessenverbände und Organisationen am politischen Leben und
an der politischen Meinungs- und Willensbildung. Eine nachrichtendienstliche
Überwachung setzt deshalb voraus, daß die "politisch bestimmten
Verhaltensweisen" "verfassungsfeindlich" sind, also das Ziel haben, die
freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. S. 10 f.) als Ganzes oder in
Teilen zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen. Deshalb müßte es auch für die
Verfassungsfeindlichkeit der SO "tatsächliche Anhaltspunkte" geben.
Solche Anhaltspunkte lassen sich problemlos einer Reihe grundsätzlicher
Schriften und interner Anweisungen entnehmen. Beispielsweise heißt es in dem
HCO-PL (vgl. zum Begriff S. 4) "DEPT OF GOVT AFFAIRS" zur Funktion der
scientologischen Abteilung für Regierungsfragen:
"Das Ziel der Abteilung ist es, die Regierung und feindliche
Philosophien oder Gesellschaften in einen Zustand
vollständiger Gefügigkeit mit den Zielen der Scientology zu
bringen."
Mit zulässigem und für eine Demokratie auch notwendigem Lobbyismus hat
dies nichts mehr zu tun. Vielmehr zeigt sich hieran, daß die SO das Prinzip
der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Artikel 20 Absatz 3 GG) grundsätzlich
ablehnt und statt dessen ausschließlich darum bemüht ist, ihre eigenen
Vorstellungen kompromißlos durchzusetzen. Anhand von Äußerungen
HUBBARDs, die er zum Thema "Creating a new civilization" (Schaffung einer
neuen Zivilisation) gemacht hat und die auf einer von der SO verbreiteten
Originalkassette mit Vorträgen des Organisationsgründers enthalten sind,
wird deutlich, daß die vollständige Beherrschung der bestehenden
Regierungen lediglich eine Vorstufe zur Übernahme der Macht durch die
Organisation selbst sein soll:
"... Unsere zentrale Organisation wird dann einen Politoffizier
haben und wenn ihr dann die Umgebung gesäubert habt, ist der
einzige Zweck eures Zentrums, ein politisches Zentrum zu sein
und dann seid ihr die Regierung und keiner kann das
bestreiten." (Fehler im Original)
Der grenzenlose Machtanspruch, der sich aus der scientologischen
"Philosophie" ergibt, wird auch anhand der Aussagen deutlich, die HUBBARD
im Rahmen einer Rede am 24. März 1964 in Saint Hill gemacht hat und bei der
er den Plan "International City" vorstellte. Dort heißt es u.a.:
"... Ein internationales Ziel ist die Bezeichnung für den Plan
insgesamt, der Plan selbst ist International City, was nichts
anderes heißt als Regierung der Erde ..."
Endziel ist es, zusammen mit der Machtübernahme auch eine nach
scientologischen Grundsätzen funktionierende Gesellschaftsordnung zu
errichten (vgl. hierzu auch die unter 4.2, insbesondere S. 20 ff., zitierten
Aussagen), die für die im Grundgesetz verankerten Werte keinerlei Raum mehr
läßt. Dies zeigt sich u.a. an dem Menschenbild, das im Schrifttum der SO
vermittelt wird:
"Der Wohlfahrtsstaat kann als Staat definiert werden, der die
Nichtproduktion auf Kosten der Produktion belohnt. Seien wir
daher nicht überrascht, wenn wir schließlich alle als Sklaven
einer verhungerten Gesellschaft enden ... Ziehen Sie also ihre
eigenen Schlüsse, ob die westlichen Regierungen (oder
Wohlfahrtsstaaten) nicht letztlich unterdrückerisch geworden
sind oder nicht. Denn sie haben ein Gesetz angewandt, das
unterdrückerische Personen anwenden: Belohnt man
Nichtproduktion, erhält man Nichtproduktion."
Auch an zahlreichen anderen Stellen zeigt sich, daß nach der scientologischen
Ideologie der Wert des Menschen und damit auch die Frage, wie der Staat mit
ihm umzugehen hat, allein nach seiner Leistungsfähigkeit bzw. nach seiner
Produktivität gemessen wird. Derartige Vorstellungen sind mit dem obersten
Grundsatz der Verfassung, der Würde des Menschen (Artikel 1 Absatz 1 GG),
nicht zu vereinbaren.
Die menschenverachtende Ideologie der SO zeigt sich auch an den
Anweisungen zum Umgang mit Kritikern der Organisation:
"Eine Person, die in den Ethik-Zustand des Feindes
zurückgestuft worden ist, gilt als vogelfrei: man darf ihr
Eigentum abnehmen, sie in jeder Weise verletzen, ohne daß
man ... bestraft wird. Man darf ihr Streiche spielen, sie
verklagen, sie belügen oder vernichten."
Hinsichtlich des Umgangs der SO mit Kritikern ist von besonderer Bedeutung,
daß die Organisation den Anspruch erhebt, im Besitz der absoluten Wahrheit zu
sein und allein zu wissen, was gut und böse, richtig oder falsch bzw. vernünftig
oder unvernünftig ist:
"Scientology-Ethik ist, wie L. Ron HUBBARD sagte, Vernunft.
Sie stellt den Menschen die Mittel zur Verfügung, die ihnen
sagen, wie sie sich am besten verhalten, wenn es um ihr
langfristiges Überleben, das Überleben ihrer Familien, ihrer
Gruppen, ihres Planeten und weiteren geht.
... Wie steht es jedoch mit dem Rest der Welt? Aufgrund des
Mangels eines brauchbaren Ethik- und Rechtssystems sind
ganze Zivilisationen zerstört worden ..."
Eine auf solchen Grundlagen basierende Ideologie läßt weder Zweifel noch
Kritik oder Ablehnung zu. Deshalb sieht das scientologische Rechtssystem
auch vor, daß nur die Rechte desjenigen geschützt sind, der positiv zur
Scientology-Organisation eingestellt ist.
In ähnlicher Weise, wie dies aus totalitären Diktaturen bekannt ist, werden eine
Reihe von Rechten nur dem linientreuen Mitglied zuerkannt, während
abweichende Standpunkte unter Strafe gestellt werden sollen. In dem Buch
"Einführung in die Ethik der Scientology" wird unter anderem behauptet, es
gebe vier allgemeine Kategorien von Verbrechen und Verstößen: Fehler,
Vergehen, Verbrechen und Schwerverbrechen. Zu den Schwerverbrechen
wird ausgeführt:
"Diese bestehen daraus, daß man sich öffentlich von der
Scientology abkehrt oder unterdrückerische Handlungen
begeht."
In einer "idealen Gesellschaft" sollen daher selbst die Bürgerrechte nur
demjenigen zustehen, der nicht "aberriert" (also Scientologe) ist:
"Vielleicht werden in ferner Zukunft nur dem Nichtaberrierten die
Bürgerrechte verliehen. Vielleicht ist das Ziel irgendwann in der
Zukunft erreicht, wenn nur der Nichtaberrierte die
Staatsbürgerschaft erlangen und davon profitieren kann. Dies
sind erstrebenswerte Ziele, deren Erreichung die
Überlebensfähigkeit und das Glück der Menschheit erheblich zu
steigern vermöchten."
Sogar fundamentale Rechte der persönlichen Lebensplanung werden bei
Scientology nicht als unantastbare Individualrechte des einzelnen verstanden:
"... Eines Tages wird es vielleicht ein viel vernünftigeres Gesetz
geben, das nur Nichtaberrierten erlaubt, zu heiraten und Kinder
in die Welt zu setzen ..."
Die hier vorgenommene Auflistung von Beispielen, die sich problemlos mit
weiteren Zitaten fortsetzen ließe, zeigt die völlige Unvereinbarkeit
scientologischen Gedankenguts mit der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung. Die Fülle solcher ideologischer Aussagen ist derart
umfangreich, daß selbst die Mehrzahl derjenigen, die sich gegen die
Beobachtung der SO durch den Verfassungsschutz aussprechen, von der
Verfassungsfeindlichkeit der Scientology-Ideologie ausgeht. Es liegen deshalb
nicht nur für das Vorhandensein politisch ausgerichteter Aktivitäten die
gesetzlich geforderten tatsächlichen Anhaltspunkte vor, sondern auch für die
dabei verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen.
6. Müßten unter den oben beschriebenen Grundsätzen nicht die
meisten Religionsgemeinschaften und Kirchen beobachtet
werden?
Vor allem die Sprecher der Scientology-Organisation weisen immer wieder
darauf hin, daß es ein Merkmal aller Kirchen und Religionsgemeinschaften sei,
daß sie ihre Glaubenslehre mit einem Anspruch auf absolute Wahrheit und
uneingeschränkte Geltung verkündeten und sich darüber hinaus auch bei den
Glaubensinhalten anderer Religionen Aussagen finden ließen, die mit dem
Grundgesetz unvereinbar seien. Zudem seien sie nicht demokratisch aufgebaut,
sondern durchweg hierarchisch strukturiert und würden in den seltensten Fällen
innerorganisatorische Demokratie zulassen.
Es ist zweifellos Wesenselement eines jeden Glaubens, daß er von den
Gläubigen und von der Glaubensgemeinschaft als unanfechtbar wahr
angesehen wird. Daß es bei einer Reihe von Religionen Aussagen gibt, die mit
der Verfassung nicht in Einklang zu bringen sind, ist ebensowenig zu bestreiten
wie die Tatsache, daß demokratische Strukturen und Abläufe innerhalb von
Religionsgemeinschaften und Kirchen teilweise unbekannt sind.
Abgesehen davon, daß die Religionseigenschaft der scientologischen
Vorstellungen ohnehin zumindest sehr zweifelhaft ist, besteht zwischen der
"Scientology-Church" und anderen Religionsgemeinschaften ein ganz
entscheidender Unterschied. Die Scientology-Organisation beschränkt sich
nämlich - wie eine Reihe der oben belegten Zitate deutlich macht - nicht darauf,
ihre "Technologien", Verwaltungs- und Rechtsverfahren auf ihren eigenen
Bereich anzuwenden. Vielmehr will sie die Prinzipien, nach denen sie selbst
organisiert ist, auch auf die ganze Gesellschaft übertragen (vgl. oben Zitate auf
S. 25). Genau dies aber unterscheidet sie von den Kirchen und der Mehrzahl
der Glaubensgemeinschaften und Sekten, die sich eben nicht das Ziel gesetzt
haben, in Deutschland eine Rechts- und Gesellschaftsordnung nach den
Grundsätzen zu errichten, wie sie im eigenen, internen Bereich gelten. Vielmehr
werden in den allermeisten Fällen die staatliche Ordnung in der Bundesrepublik
Deutschland anerkannt und keine politischen Aktivitäten verfolgt, die auf eine
Abschaffung der tragenden Verfassungsprinzipien als Richtschnur staatlichen
und gesellschaftlichen Handelns hinauslaufen. Die SO dagegen will ihre
totalitären Strukturen und die in ihrem Bereich geltenden Normen in ganz
Deutschland verwirklichen.
Im übrigen ist die Beobachtung der SO - unterstellt man einmal ihre
Religionseigenschaft - keineswegs der erste Fall der Beobachtung einer
Religionsgemeinschaft. Vergleichbar ist die Situation mit einigen
Gruppierungen aus dem extremistischen islamistischen Bereich. Diese werden
zwar in der Regel deswegen beobachtet, weil ihre zum Teil gewalttätigen
Aktivitäten in Deutschland oder die Planung und Unterstützung von Gewalt in
den Heimatländern die auswärtigen Belange unseres Landes gefährden (vgl. §
3 Abs. 1 Nr. 3 Bundesverfassungsschutzgesetz). Außerdem gibt es jedoch
Gruppen, die als Endziel auch in Deutschland einen islamistischen Staat
errichten wollen, wobei davon auszugehen ist, daß der Islam in der Auslegung,
die ihm diese Islamisten geben, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. In
diesen Fällen erfolgt die Beobachtung durch den Verfassungsschutz zusätzlich
wegen der Verfassungsfeindlichkeit ihrer Bestrebungen. Von einer
Ungleichbehandlung zum Nachteil der Scientology-Organisation kann daher
keine Rede sein.
7. Führt die Überwachung der SO nicht zu einer Beobachtung
harmloser Sektenmitglieder?
Gelegentlich wird die Beobachtung der Scientology-Organisation durch den
Verfassungsschutz auch deswegen als rechtswidrig bezeichnet, weil ihre
Mitglieder nicht aus politischen Motiven heraus, sondern wegen ganz
persönlicher Überzeugungen in die Organisation eingetreten seien.
Daß Menschen nicht schon deshalb vom Staat überwacht werden dürfen, weil
sie sich einer Gruppierung angeschlossen haben, von der sie für sich selbst
oder ihre persönliche Lebenssituation Verbesserungen erhoffen, bedarf sicher
keiner weiteren Erörterung. Die Argumentation allerdings, die aus diesem
Umstand die Unzulässigkeit der nachrichtendienstlichen Beobachtung speziell
der SO herleiten möchte, verwechselt die Gründe, die für den Eintritt in die
Scientology-Organisation maßgeblich sind, mit den Zielen, die später - eventuell
nach intensiver Indoktrination - für diese Organisation auch von dem einzelnen
angestrebt werden. Diejenigen Personen, die über einen reinen Anfangskontakt
hinaus bei der SO aktiv sind, werden in zahlreichen Kursen und Schulungen mit
den verfassungsfeindlichen politischen Zielen vertraut gemacht und
aufgefordert, ihren Anteil zu ihrer Umsetzung beizutragen. Die politische und
auch verfassungsfeindliche Dimension ist für das einzelne Mitglied ohne
weiteres erkennbar, was auch durch die Darstellungen ehemaliger Scientologen
bestätigt wird. Die gegen die Werte der Verfassung gerichteten politischen
Absichten sind also keineswegs ausschließlich bei einer kleinen abgeschotteten
Führungsebene vorhanden. Sie sind vielmehr untrennbares Element der
scientologischen Ideologie und rechtfertigen daher auch die Beobachtung
"einfacher" Mitglieder jedenfalls dann, wenn diese für die Gruppierung aktiv
sind. Ob dieser Personenkreis auch im strafrechtlichen Sinne schuldhaft
handelt, ist demgegenüber unerheblich, da die Tätigkeit des
Verfassungsschutzes nicht darin besteht, Strafen oder sonstige Sanktionen zu
verhängen. Das Gesetz verlangt daher nur ziel- und zweckgerichtetes, nicht
aber schuldhaftes Verhalten. Aus diesem Grund ist es auch nicht
ausschlaggebend, ob die Mitglieder bei ihrem Eintritt in SO über deren wahre
Absichten getäuscht worden und insoweit selbst Opfer sind. Maßgeblich ist
nach dem Gesetz allein, daß sie die Organisation durch ihre Mitarbeit
unterstützen.
8. Ist die SO tatsächlich so gefährlich, daß sogar die "Keule" des
Verfassungsschutzes eingesetzt werden muß?
Fragestellungen und Bemerkungen dieser Art, die im Zusammenhang mit der
öffentlichen Diskussion über die Zuständigkeit des Verfassungsschutzes immer
wieder vorgebracht werden, offenbaren tiefgreifende Fehlvorstellungen von der
Aufgabenstellung der Verfassungsschutzbehörden. Denn sie unterstellen, daß
der Verfassungsschutz ein besonders scharfes Instrumentarium für die Fälle ist,
in denen Gefahren auf andere Weise und durch andere Behörden nicht mehr
bewältigt werden können. Eine solche "Ausputzerfunktion" kommt den
Verfassungsschutzbehörden aber keineswegs zu. Sie sind nicht als
"Allzweckwaffe" für besonders gefährliche Entwicklungen vorgesehen. Ihre
Zuständigkeit ist deshalb nicht danach zu beurteilen, wie groß eine Gefahr ist,
sondern vielmehr ausschließlich danach, welcher Art die Gefahren sind, die
bekämpft werden sollen. Für die Beobachtung von Aktivitäten, die keinen
politischen Hintergrund haben und die sich nicht gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung richten, sind die Verfassungsschutzbehörden
deshalb selbst dann nicht zuständig, wenn sie für den einzelnen, die
Gesellschaft oder das Staatswesen besonders gefährlich oder schädlich sind.
Sobald jedoch - wie bei Scientology - Gefahren für die freiheitliche
demokratische Grundordnung vorliegen, brauchen diese andererseits
keineswegs schon besonders bedrohlich zu sein. Vielmehr gehen die Gesetze
von einem möglichst frühzeitigen Tätigwerden der Verfassungsschutzbehörden
aus (vgl. hierzu § 3 Abs. 1 LVSG, abgedruckt im Kapitel 3.1).
Der Grund für diese Bestimmung ist einleuchtend: Die Aufklärung von Gefahren
muß zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erfolgen, um eventuell erforderliche
Maßnahmen rechtzeitig einleiten zu können. Ein Verfassungsschutz, der mit
seiner Aufklärungstätigkeit erst beginnt, wenn die Gefahren schon so groß
geworden sind, daß sie sich nicht mehr oder nicht mehr angemessen abwehren
lassen, hätte keinerlei Funktion und Existenzberechtigung.
9. Was nützt die Beobachtung der SO durch den Verfassungs-
schutz überhaupt?
Vielfach wird die Kritik am Einsatz des Verfassungsschutzes damit begründet,
daß es genügend Informationen zur SO gebe und eine zusätzliche
Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden daher unnötig sei.
Außerdem könne die im Zusammenhang mit der Scientology entstehende
Problematik nicht durch eine nachrichtendienstliche Beobachtung gelöst
werden. Daran ist einerseits richtig, daß über die SO eine Vielzahl von
Veröffentlichungen existiert. Die Frage aber, was "Scientology" eigentlich genau
ist und welche Konsequenzen ihr Wirken haben könnte, ist dabei auf
mittlerweile so unterschiedliche Weise beantwortet worden, daß eine präzise
Einordnung der Organisation für den unbefangenen Betrachter zu einer fast
unlösbaren Aufgabe geworden ist. Der langwierige und komplizierte
Diskussions- und Entscheidungsprozeß um die Einbeziehung des
Verfassungsschutzes bei der Bekämpfung der von Scientology ausgehenden
Gefahren zeigt, daß gerade im Hinblick auf ihre verfassungsfeindlichen
politischen Bestrebungen noch erhebliche Aufklärungsbemühungen erforderlich
sind. Daß das Gesamtproblem Scientology nicht ausschließlich durch den
Verfassungsschutz bewältigt werden kann, versteht sich dabei von selbst. Ihm
kommt vielmehr lediglich in einem Teilbereich scientologischer Aktivitäten die
Aufgabe zu, Sachverhalte zu ermitteln und staatliche Stellen und die
Öffentlichkeit über die Ergebnisse zu informieren.
Dabei ist es im übrigen nicht entscheidend, daß die Erkenntnisse des
Verfassungsschutzes spektakulärer Art sind, auch wenn wegen der öffentlichen
Diskussion über die SO solche vielfach erwartet oder gar als einzige
Rechtfertigung für die Tätigkeit des Verfassungsschutzes angesehen werden.
Binnen kürzester Frist, so glaubt man, müßten Informationen darüber vorliegen,
daß die SO mit ihren Unterwanderungs- und Zersetzungsbemühungen bereits
in weitem Umfang Erfolg gehabt hat. Dabei wird einerseits verkannt, daß es
durchaus fraglich sein könnte, ob Scientology in Deutschland personell und
organisatorisch bereits so stark ist, daß sie bei der Umsetzung ihrer Ziele schon
erhebliche Fortschritte gemacht hat. Andererseits wird unterschätzt, daß es eine
typische Strategie der SO ist, ihren Einfluß langsam und möglichst unauffällig
zu erweitern und den Staat und seine innere Organisation nicht direkt
anzugreifen oder gar einen revolutionären Umsturz zu versuchen. HUBBARD
selbst hat diese Technik so umschrieben:
"Solange wir schwer zu fassen sind bzw. fabianisch arbeiten,
werden wir stärker und stärker."
Angesichts dieser Strategie sind bei der Beobachtung durch den
Verfassungsschutz auch keineswegs schnelle, spektakuläre Erfolge, sondern -
wie das im übrigen ohnehin Merkmal nachrichtendienstlicher Tätigkeit ist - eine
langfristig angelegte systematische Aufklärungs- und Informationsarbeit zu
erwarten.
Hinzu kommt, daß es sich bei SO um eine weltweit operierende Organisation
handelt, die in den einzelnen Staaten unterschiedlich stark vertreten ist.
Außerdem hat sie ohne weiteres die Möglichkeit, ihre konkreten Aktivitäten dort,
wo sie auf (staatlichen) Widerstand stößt, den Gegebenheiten anzupassen und
sich gegebenenfalls eine Zeitlang mit ihren politischen Bestrebungen
zurückzuhalten.
Daher ist es erforderlich, sich gerade bei dem Vorgehen gegen die Scientology-
Organisation über die Arbeitsweise und die Funktion der
Verfassungsschutzbehörden bewußt zu werden. Weder die Frage der
Zulässigkeit noch die der Notwendigkeit einer Beobachtung extremistischer
Organisationen hängt davon ab, ob spektakuläre Feststellungen zu machen
sind. Dies ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit und wird beispielsweise bei
der Beobachtung des Rechts- oder Linksextremismus auch nicht in Frage
gestellt. Niemand wird ernsthaft daran zweifeln, daß die DKP oder die NPD als
verfassungsfeindliche Organisationen vom Verfassungsschutz zu beobachten
sind, auch wenn keine Anzeichen dafür bestehen, daß sie den Staat bereits
intensiv unterwandert haben oder unmittelbar den Umsturz vorbereiten. Es gibt
keinen sachlich nachvollziehbaren Grund, von diesen Grundsätzen gerade bei
der Scientology-Organisation abzuweichen.
Der Nutzen der Beobachtung der SO durch den Verfassungsschutz liegt nicht
nur darin, festzustellen, daß verfassungsfeindliche Bestrebungen gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung bei SO vorliegen, sondern vor allem
in der langfristigen Sammlung von Informationen, unabhängig davon, ob gerade
in der Öffentlichkeit und bei den Medien Interesse an diesem Thema besteht
oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit dem Ziel der Verurteilung
durchgeführt wird. So können über einen längeren Zeitraum und unabhängig
vom Einzelfall fundierte Informationen zu dieser Organisation gewonnen
werden, um den Grad der Gefährlichkeit für unsere obersten Verfassungswerte
zu jeder Zeit analysieren und bewerten zu können. Dadurch kann den
politischen Entscheidungsträgern und anderen staatlichen Behörden (z.B.
Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizei) ein Informationsfundus zur Verfügung
gestellt werden, der diesen ermöglicht, Maßnahmen zur Bekämpfung solcher
Gefahren zu ergreifen (z.B. geistig-politische Auseinandersetzung in der
Öffentlichkeit, Vereinsverbote, Versammlungsverbote, Strafverfahren). Dabei
stehen dem Verfassungsschutz Mittel zur Verfügung, die andere Institutionen,
wie z.B. Universitäten und wissenschaftliche Institute, nicht einsetzen dürfen. Es
handelt sich hier um die sog. nachrichtendienstlichen Mittel, also Instrumente
der heimlichen Informationsbeschaffung wie Observation oder der Einsatz von
V-Leuten.
Aus: Landesamt für Verfassungsschutz; Scientology - ein Fall für den Verfassungsschutz; August 1997